Was in anderen Ländern nicht ausdrücklich geregelt ist, hat man im als Tauchziel beliebten Nachbarstaat schon vor drei Jahren festgelegt, die Winterreifenpflicht. Diese gilt auch für die Durchreise etwa nach Italien oder Kroatien.
Grundsätzlich ist die Regelung zu begrüßen. Allerdings erscheint der festgesetzte Zeitraum 1.11. bis 15.4. als recht großzügig bemessen. Schauen wir auf den aktuellen Monat November, der nun als achter Monat des Jahres 2018 deutlich wärmer agiert, als die Daten langjähriger Wetterbeobachtungen als normales Mittel ansehen, mag die Entscheidung zur Montage von Winterreifen schwer fallen. Tatsächlich haben Winterreifen aber nicht nur auf Schnee und Schneematsch die besseren Fahreigenschaften, bereits ab einer Umgebungstemperatur unter 9°C sind sie besser im Grip.
Da die Winterreifenpflicht in Österreich natürlich bei Verkehrskontrollen überwacht wird, kann man bei Rahmenbedingungen, für die Winterreifen gefordert sind, ein Strafmandat bekommen. Bleibt man bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen liegen, landet man im Straßengraben oder ist man in einen Unfall verwickelt, addiert sich zu den ohnehin entstehenden Kosten auch das Strafgeld.
Doch wie starr ist die Winterreifenpflicht tatsächlich geregelt? Darüber informiert die ASFINAG in ihrem Newsletter.
Pkw und Lkw bis 3,5 t
Pkw und Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t dürfen während des Zeitraumes 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis nur dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht sind.
Alternativ zu Winterreifen ist es auch zulässig, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern zu verwenden – jedoch nur dann, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist.
ACHTUNG
Die Winterreifenpflicht gilt für Pkw und Lkw bis 3,5 t nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen und nur dann, wenn auch gefahren wird.
Die Winterreifenpflicht für Pkw wurde auch auf vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau (sogenannte Microcars) ausgedehnt.
Lkw über 3,5 t und Omnibusse
Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t und von solchen abgeleitete Kfz dürfen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April nur dann verwendet werden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind.
Omnibusse und von solchen abgeleitete Kfz dürfen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. März nur dann verwendet werden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind.
ACHTUNG
Die Winterreifenpflicht gilt für Lkw über 3,5 t und Omnibusse immer, das heißt unabhängig davon, ob auf der Fahrbahn Schnee liegt oder nicht.
Ein Reifen gilt nur dann als Winterreifen, wenn er die Aufschrift „M+S“, „M.S.“ oder „M&S“ trägt. Ganzjahresreifen dürfen daher nur dann als Winterreifen verwendet werden, wenn sie eine solche Kennzeichnung haben.
Ein Spezialreifen gilt nur dann als Winterreifen, wenn er die Aufschrift „ET“, „ML“ oder „MPT“ trägt.
Michael Goldschmidt